Leistungsnachweise
Allgemeines
Für ein ordnungsgemäßes Studium legen Sie in Ihrem Studium verschiedene Leistungsnachweise ab. Folgende Leistungsnachweise sind während des Studiums zu erbringen:
- Abschlussklausuren im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht,
- eine Abschlusshausarbeit aus dem Zivilrecht oder aus dem Öffentlichen Recht oder aus dem Strafrecht,
- je eine Zwischenprüfungsklausur im Grundlagenfach, im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht,
- Leistungsnachweis(e) über die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs , § 24 Abs. 2 JAPO.
- ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar
- ein Nachweis über das Seminar und die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit,
- ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.
Alle Leistungsnachweise können nur dann erworben werden, wenn der Studierende zur Zeit der Leistungserbringung an der Friedrich-Alexander-Universität immatrikuliert ist, ohne beurlaubt zu sein. Eine Ausnahme gilt für die Beurlaubung wegen Mutterschutz und Erziehungsurlaubes sowie für Wiederholungsprüfungen.
Neben den o. g. Leistungsnachweisen muss auch die Ableistung der praktischen Studienzeit gemäß § 25 JAPO nachgewiesen werden.
Am Ende des Studiums steht die Erste Juristische Prüfung, die aus der Juristischen Universitätsprüfung und der Ersten Juristischen Staatsprüfung besteht. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Leistungsnachweise im Detail für Studierende mit Studienbeginn im/ab dem WS 2018/19
Im Grundstudium müssen die Studierenden an den Vorlesungen im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht teilnehmen und darüber Leistungsnachweise erbringen.
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums bestehen aus mehreren Abschlussklausuren und einer Abschlusshausarbeit und sind Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Hauptstudium. Abschlussklausuren und Abschlusshausarbeit sind bestanden, wenn diese mindestens mit der Note „ausreichend“ (mindestens 4 Punkte) bewertet worden sind.
Mindestens zweistündige Abschlussklausuren werden in folgenden Veranstaltungen gestellt:
im Zivilrecht:
- BGB Allgemeiner Teil
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Familien- und Erbrecht
im Öffentlichen Recht:
- Staatsorganisationsrecht
- Grundrechte
- Allgemeines Verwaltungsrecht
- Europarecht
- Verwaltungsprozessrecht und Bayerisches Sicherheits- und Polizeirecht
im Strafrecht:
- Strafrecht I (Allgemeiner Teil I)
- Strafrecht II (Allgemeiner Teil II, Delikte gegen die Person, Delikte gegen die Allgemeinheit I)
- Strafrecht III (Delikte gegen das Vermögen; Delikte gegen die Allgemeinheit II)
Im Zivilrecht sind je mindestens vier der fünf Abschlussklausuren zu bestehen, im Öffentlichen Recht sind je mindestens drei der fünf Abschlussklausuren zu bestehen im Strafrecht sind mindestens zwei der drei Abschlussklausuren zu bestehen, um an der jeweiligen Übung für Fortgeschrittene teilnehmen zu können.
Die Abschlussklausuren können zugleich Zwischenprüfungsklausuren sein. Es ist also möglich, mit einer Prüfung eine Abschlussklausur und die Zwischenprüfung im jeweiligen Fach zu bestehen.
Zudem muss eine Abschlusshausarbeit im Zivilrecht oder im Öffentlichen Recht oder im Strafrecht bestanden werden, um an den Übungen für Fortgeschrittene teilnehmen zu können. Die Abschlusshausarbeit wird in der vorlesungsfreien Zeit des jeweiligen Semesters bearbeitet.
Die Zwischenprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn in jedem Teilgebiet (Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht, Strafrecht und Grundlagenfach) eine Zwischenprüfungsklausur bestanden wurde. Als Zwischenprüfungsklausuren werden die folgenden Abschlussklausuren bestimmt:
Im Zivilrecht:
- Gesetzliche Schuldverhältnisse im Sommersemester
- Vertragliche Schuldverhältnisse im Wintersemester
Im Öffentlichen Recht:
- Grundrechte im Sommersemester
- Allgemeines Verwaltungsrecht im Wintersemester
Im Strafrecht:
- Strafrecht II im Sommersemester
- Strafrecht III im Wintersemester
Grundlagenfach:
Im Übrigen ist eine Zwischenprüfungsklausur in einem Grundlagenfach zu erbringen.
Allgemeine Hinweise:
Zwischenprüfungsfrist (§ 12 Abs. 1 StuPO)
Spätestens bis zum Ende des vierten Fachsemesters muss in allen Teilprüfungen der Zwischenprüfung ein Prüfungsversuch unternommen worden sein. Wird diese Frist überschritten, gilt die noch nicht abgelegte Prüfung als nicht bestanden und die Wiederholungsfrist (s. u.) beginnt zu laufen.
Wiederholungsprüfungen (§ 40 Abs. 1 StuPO)
Zwischenprüfungsklausuren können grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Abweichend davon darf das Grundlagenfach zweimal wiederholt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in einem der drei Hauptfächer (Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht) einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch zu nehmen.
Die Wiederholungsprüfungen müssen jeweils im auf die nicht bestandene Prüfung unmittelbar folgenden Semester abgelegt werden. Wird die zu wiederholende Fachprüfung in diesem Semester nicht angeboten, verlängert sich die Frist um ein Semester.
Alternativ besteht in Fällen, in denen die Zwischenprüfungsklausuren nur im Jahresturnus angeboten werden, die Möglichkeit, das Zwischenprüfungsfach zu wechseln. Hierdurch kann die Wiederholung bereits im unmittelbar auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semester abgelegt werden. Allerdings handelt es sich, auch wenn die konkrete Fachprüfung zum ersten Mal abgelegt wird, um einen Zweitversuch.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich auch zu den Wiederholungsprüfungen selbstständig anmelden müssen. Eine automatische Zwangsanmeldung erfolgt nicht!
Weitere Informationen zur Zwischenprüfung (insbesondere Merkblätter sowie aktuelle Fristen und Termine in Zusammenhang mit der Zwischenprüfung)
finden Sie im Internetangebot des Prüfungsamtes und in der Studien- und Prüfungsordnung!
Hinweise zum endgültigen Nichtbestehen:
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung ein Studium der Rechtswissenschaft (Staatsexamen) an allen deutschen Hochschulen ausgeschlossen ist.
Nach § 24 Abs. 1 JAPO müssen die Studierenden für die Zulassung zur Ersten Juristischen Prüfung an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und hierüber je einen Leistungsnachweis erbringen.
Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene
In Erlangen kann an den Übungen für Fortgeschrittene („Großer Schein“) nur teilnehmen, wer die Teilprüfung der Zwischenprüfung im jeweiligen Fach, eine der Abschlusshausarbeiten (egal in welchem Fach) und die entsprechende Anzahl an Abschlussklausuren im jeweiligen Fach bestanden hat (siehe Abschlussklausuren).
Ablauf der Übungen für Fortgeschrittene
Die Übung für Fortgeschrittene im jeweiligen Fach ist erfolgreich bestanden, wenn mindestens eine der angebotenen Klausuren bestanden wurde und eine der angrenzenden Hausarbeiten für Fortgeschrittene im jeweiligen Fach bestanden wurde. Die Klausur und die Hausarbeit, die ebenfalls in der vorlesungfreien Zeit zu bearbeiten ist, müssen dem gleichen oder zwei aneinandergrenzenden Semestern entstammen. Zur Scheinerlangung genügt beispielsweise eine bestandene Hausarbeit im Sommersemester (Semesterferien Sommer) und eine bestandene Klausur entweder aus dem gleichen Sommersemester oder aus dem darauffolgenden Wintersemester.
Die Hausarbeit der Übung für Fortgeschrittene können Sie bereits in den Semesterferien beginnen, in denen Sie die Abschlusshausarbeit schreiben. Die Fortgeschrittenenhausarbeit verfällt aber, wenn Sie die Abschlusshausarbeit nicht bestehen. Alle übrigen Voraussetzungen für die Übungen für Fortgeschrittene müssen vor dem Semester der Übung vorliegen.
Hinweis: Teilweise gibt es Übungsangebote zur Vorbereitung auf die Übungen für Fortgeschrittene.
In den Proseminaren werden die Studierenden auf die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit im Schwerpunktbereich (studienbegleitende Arbeit im Seminar) vorbereitet. Hierzu werden die erforderlichen Fertigkeiten vermittelt und anhand einer kleineren schriftlichen Proseminararbeit und einem mündlichen Referat mit anschließender Diskussion aller Seminarteilnehmer eingeübt. Die Proseminare werden von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereichs Rechtswissenschaft abgehalten und sind für Studierende des 4. Semesters vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Im gewählten Schwerpunktbereich hat der Studierende ein Seminar zu besuchen, in dem er die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit anfertigt. Im Seminar soll der Studierende über seine Arbeit dann auch mündlich referieren und diese zur Diskussion stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Der Studierende muss in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten z.B. bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Rechtsanwälten – auch im Ausland – teilnehmen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 JAPO); eine Aufteilung in drei mal einen Monat ist zulässig. Die praktischen Studienzeiten können erst nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters abgeleistet werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 JAPO). Einzelheiten finden Sie unter Praktikum.
Leistungsnachweise im Detail für Studierende mit Studienbeginn vor dem WS 2018/19
Im Grundstudium müssen die Studierenden an den Vorlesungen im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht teilnehmen und darüber Leistungsnachweise erbringen.
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums bestehen aus mehreren Abschlussklausuren und einer Abschlusshausarbeit und sind Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Hauptstudium. Abschlussklausuren und Abschlusshausarbeit sind bestanden, wenn diese mindestens mit der Note „ausreichend“ (mindestens 4 Punkte) bewertet worden sind.
Mindestens zweistündige Abschlussklausuren werden in folgenden Veranstaltungen gestellt:
im Zivilrecht:
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Familien- und Erbrecht
im Öffentlichen Recht:
- Staatsorganisationsrecht
- Grundrechte
- Allgemeines Verwaltungsrecht
- Europarecht I
- Verwaltungsprozessrecht und Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht
im Strafrecht:
- Strafrecht Allgemeiner Teil I
- Strafrecht Allgemeiner Teil II
- Strafrecht Besonderer Teil I (Delikte gegen die Person und gegen überindividuelle Rechtsgüter)
Im Zivilrecht sind je mindestens drei der vier Abschlussklausuren, im Strafrecht sind mindestens zwei der drei Abschlussklausuren und im Öffentlichen Recht sind mindestens drei der fünf genannten Abschlussklausuren zu bestehen, um an der jeweiligen Übung für Fortgeschrittene teilnehmen zu können.
Die Abschlussklausuren können zugleich Zwischenprüfungsklausuren sein. Es ist also möglich, mit einer Prüfung eine Abschlussklausur und die Zwischenprüfung im jeweiligen Fach zu bestehen.
Zudem muss eine Abschlusshausarbeit im Zivilrecht oder im Öffentlichen Recht oder im Strafrecht bestanden werden, um an den Übungen für Fortgeschrittene teilnehmen zu können. Die Abschlusshausarbeit wird in der vorlesungsfreien Zeit des jeweiligen Semesters bearbeitet.
Die Zwischenprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn in jedem Teilgebiet (Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht, Strafrecht und Grundlagenfach) eine Zwischenprüfungsklausur bestanden wurde. Als Zwischenprüfungsklausuren werden die folgenden Abschlussklausuren bestimmt:
Im Zivilrecht:
- Gesetzliche Schuldverhältnisse im Sommersemester
- Vertragliche Schuldverhältnisse im Wintersemester
Im Öffentlichen Recht:
- Grundrechte im Sommersemester
- Allgemeines Verwaltungsrecht im Wintersemester
Im Strafrecht:
- Strafrecht Allgemeiner Teil II im Sommersemester
- Besonderer Teil I im Wintersemester
Grundlagenfach:
Im Übrigen ist eine Zwischenprüfungsklausur in einem Grundlagenfach zu erbringen.
Allgemeine Hinweise:
Zwischenprüfungsfrist (§ 12 Abs. 1 StuPO)
Spätestens bis zum Ende des vierten Fachsemesters muss in allen Teilprüfungen der Zwischenprüfung ein Prüfungsversuch unternommen worden sein. Wird diese Frist überschritten, gilt die noch nicht abgelegte Prüfung als nicht bestanden und die Wiederholungsfrist (s. u.) beginnt zu laufen.
Wiederholungsprüfungen (§ 40 Abs. 1 StuPO)
Zwischenprüfungsklausuren können grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Abweichend davon darf das Grundlagenfach zweimal wiederholt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in einem der drei Hauptfächer (Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht) einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch zu nehmen.
Die Wiederholungsprüfungen müssen jeweils im auf die nicht bestandene Prüfung unmittelbar folgenden Semester abgelegt werden. Wird die zu wiederholende Fachprüfung in diesem Semester nicht angeboten, verlängert sich die Frist um ein Semester.
Alternativ besteht in Fällen, in denen die Zwischenprüfungsklausuren nur im Jahresturnus angeboten werden, die Möglichkeit, das Zwischenprüfungsfach zu wechseln. Hierdurch kann die Wiederholung bereits im unmittelbar auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semester abgelegt werden. Allerdings handelt es sich, auch wenn die konkrete Fachprüfung zum ersten Mal abgelegt wird, um einen Zweitversuch.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich auch zu den Wiederholungsprüfungen selbstständig anmelden müssen. Eine automatische Zwangsanmeldung erfolgt nicht!
Weitere Informationen zur Zwischenprüfung (insbesondere Merkblätter sowie aktuelle Fristen und Termine in Zusammenhang mit der Zwischenprüfung)
finden Sie im Internetangebot des Prüfungsamtes und in der Studien- und Prüfungsordnung!
Hinweise zum endgültigen Nichtbestehen:
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung ein Studium der Rechtswissenschaft (Staatsexamen) an allen deutschen Hochschulen ausgeschlossen ist.
Nach § 24 Abs. 1 JAPO müssen die Studierenden für die Zulassung zur Ersten Juristischen Prüfung an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und hierüber je einen Leistungsnachweis erbringen.
Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene
In Erlangen kann an den Übungen für Fortgeschrittene („Großer Schein“) nur teilnehmen, wer die Teilprüfung der Zwischenprüfung im jeweiligen Fach, eine der Abschlusshausarbeiten (egal in welchem Fach) und die entsprechende Anzahl an Abschlussklausuren im jeweiligen Fach bestanden hat (siehe Abschlussklausuren).
Ablauf der Übungen für Fortgeschrittene
Die Übung für Fortgeschrittene im jeweiligen Fach ist erfolgreich bestanden, wenn mindestens eine der angebotenen Klausuren bestanden wurde und eine der angrenzenden Hausarbeiten für Fortgeschrittene im jeweiligen Fach bestanden wurde. Die Klausur und die Hausarbeit, die ebenfalls in der vorlesungfreien Zeit zu bearbeiten ist, müssen dem gleichen oder zwei aneinandergrenzenden Semestern entstammen. Zur Scheinerlangung genügt beispielsweise eine bestandene Hausarbeit im Sommersemester (Semesterferien Sommer) und eine bestandene Klausur entweder aus dem gleichen Sommersemester oder aus dem darauffolgenden Wintersemester.
Die Hausarbeit der Übung für Fortgeschrittene können Sie bereits in den Semesterferien beginnen, in denen Sie die Abschlusshausarbeit schreiben. Die Fortgeschrittenenhausarbeit verfällt aber, wenn Sie die Abschlusshausarbeit nicht bestehen. Alle übrigen Voraussetzungen für die Übungen für Fortgeschrittene müssen vor dem Semester der Übung vorliegen.
Hinweis: Teilweise gibt es Übungsangebote zur Vorbereitung auf die Übungen für Fortgeschrittene.
In den Proseminaren werden die Studierenden auf die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit im Schwerpunktbereich (studienbegleitende Arbeit im Seminar) vorbereitet. Hierzu werden die erforderlichen Fertigkeiten vermittelt und anhand einer kleineren schriftlichen Proseminararbeit und einem mündlichen Referat mit anschließender Diskussion aller Seminarteilnehmer eingeübt. Die Proseminare werden von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereichs Rechtswissenschaft abgehalten und sind für Studierende des 4. Semesters vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Im gewählten Schwerpunktbereich hat der Studierende ein Seminar zu besuchen, in dem er die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit anfertigt. Im Seminar soll der Studierende über seine Arbeit dann auch mündlich referieren und diese zur Diskussion stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Der Studierende muss in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten z.B. bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Rechtsanwälten – auch im Ausland – teilnehmen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 JAPO); eine Aufteilung in drei mal einen Monat ist zulässig. Die praktischen Studienzeiten können erst nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters abgeleistet werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 JAPO). Einzelheiten finden Sie unter Praktikum.
Anmeldung zu den Leistungsnachweisen
Wie sie sich zu den Leistungsnachweisen anmelden können, erfahren Sie nach Anklicken des Semesters Ihres Studienbeginns an der FAU:
Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 ihr Studium begonnen haben, müssen sich nur für die Zwischenprüfungen über das System Campo anmelden. Für die Anmeldung zu Abschlussklausuren ist grundsätzlich keine Anmeldung erforderlich. Ein Rücktritt von den angemeldeten Zwischenprüfungen ist bis zum Ende des dritten Werktages vor dem Prüfungstag ohne Angabe von Gründen möglich.
Studienanfänger im/ab dem Wintersemester 2015/16 müssen sich sowohl für die Leistungsnachweise der Zwischenprüfung als auch für die Abschlussklausuren über das System Campo anmelden. Für beides läuft ein einheitlicher Prüfungsanmeldezeitraum.
Nach diesem Zeitraum sind Anmeldungen für die Abschluss- und Zwischenprüfungsklausuren nicht mehr möglich! Möglich bleibt allerdings eine Teilnahme an der jeweiligen Abschlussklausur, wenn ein fristgerechter Rücktritt von der entsprechenden Zwischenprüfung erfolgt. Hat sich jemand also z. B. für die Zwischenprüfung Grundrechte angemeldet und tritt von der Zwischenprüfung zurück, darf er dennoch an der Abschlussklausur Grundrechte teilnehmen. Da nach Ende des Anmeldezeitraums systembedingt in Campo keine eigenständige Anmeldung zur Abschlussklausur mehr möglich ist, gehen Sie in diesem Fall bitte wie folgt vor:
- Melden Sie sich zunächst bitte selbst fristgerecht von der Zwischenprüfung ab. Dies ist innerhalb der Rücktrittsfrist jederzeit möglich und sollte erfolgen, sobald Sie sich für eine Ummeldung entscheiden.
- Nach dem Rücktritt von der Zwischenprüfung melden Sie sich bitte per E-Mail an das zuständige Lehrstuhlsekretariat mit der Bitte um Anmeldung zur Abschlussklausur. Ihre Meldung sollte Folgendes enthalten: Vorname und Name, Matrikelnummer, Screenshot der Campo-Bestätigung Ihres Rücktritts von der Zwischenprüfung.
- Auf Ihre E-Mail hin werden Sie nachträglich zur Abschlussklausur angemeldet.
Bitte beachten Sie aber unbedingt: Ist keinerlei Anmeldung (auch nicht für die Zwischenprüfung) erfolgt, besteht auch keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Abschlussklausur. Auch umgekehrt ist eine Ummeldung von einer angemeldeten Abschlussklausur zur entsprechenden Zwischenprüfung nicht möglich.
Übersicht über die Anmeldezeiträume:
Erhalt der „Scheine“ über die Leistungsnachweise
Sie erhalten Ihre Scheine in den Sekretariaten der Lehrstühle, an denen der entsprechende Leistungsnachweis angeboten wurde.
Für alle Leistungsnachweise (Abschlussklausuren, Abschlusshausarbeiten, Proseminare, Übungen für Fortgeschrittene und Seminare im Schwerpunktbereich) sind grundsätzlich die Einträge in Campo ausreichend. Dort können Sie auch jederzeit eine Bescheinigung über Ihre bisherigen Studienleistungen abspeichern/ausdrucken. Eine Scheinerstellung durch die Lehrstühle erfolgt nicht mehr.
Für die Einreichung der Bescheinigung über die bestandenen Übungen für Fortgeschrittene beim Landesjustizprüfungsamt im Zuge der Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung benötigen Sie ein gesondertes Dokument: Sobald Ihre Leistungen aller drei „großen Scheine“ aus den Übungen für Fortgeschrittene in Campo als „bestanden“ erfasst wurden, wird Ihnen auf Campo automatisch eine Bescheinigung über das Bestehen aller Übungen für Fortgeschrittene zur Verfügung gestellt.
Dieses Dokument drucken Sie bitte aus und reichen es beim Landesjustizprüfungsamt ein. Eine Unterschrift durch die Serviceeinheit „Lehre und Studienberatung“ ist derzeit nicht erforderlich. Welche sonstigen Unterlagen Sie für die Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung benötigen, entnehmen Sie bitte der Homepage des Landesjustizprüfungsamts.
Für Rückfragen steht Ihnen die Studienfachberatung des Fachbereichs gerne zur Verfügung.