Erste Juristische Prüfung
Doppelte Prüfung: Juristische Staatsprüfung und Juristische Universitätsprüfung
Das Studium der Rechtswissenschaft wird nicht allein durch die Erste Juristische Staatsprüfung abgeschlossen. Die Erste Juristische Prüfung besteht vielmehr gemäß § 1 JAPO aus zwei Teilprüfungen, der Ersten Juristischen Staatsprüfung und der allein universitären Juristischen Universitätsprüfung. Die Staatsprüfung geht zu 70 %, die Universitätsprüfung zu 30 % in die Gesamtnote ein. Die Erste Juristische Staatsprüfung besteht aus sechs Klausuren und abschließender mündlicher Prüfung in den Bereichen Öffentliches Recht, Bürgerliches und Strafrecht.
Die Juristische Universitätsprüfung besteht aus der studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie schließt das sog. Schwerpunktbereichsstudium ab (siehe dazu die Informationen im Kapitel „Schwerpunktbereichsstudium„).
Bei bestandener Erster Juristischer Prüfung wird dem Studierenden der akademische Grad „Diplom-Jurist Univ.“ beziehungsweise „Diplom-Juristin Univ.“ verliehen, wenn studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit und mündliche Prüfung im Schwerpunktbereich mit mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) bewertet worden sind.
Erste Juristische Staatsprüfung
Bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung sind sechs Klausuren und eine anschließende mündliche Prüfung in den Bereichen Öffentliches Recht, Bürgerliches Recht und Strafrecht zu absolvieren. Der schriftliche Teil des Examens macht 70 % der Endnote der Staatsprüfung aus, der mündliche Teil 30 %. Die Erste Juristische Staatsprüfung muss unmittelbar im Anschluss an das Studium abgelegt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 JAPO). Die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester sind an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 JAPO).
Die Staatsprüfung wird an zwei Terminen im März und September eines jeden Jahres, jeweils im Anschluss an das Winter- oder Sommersemester, abgehalten.
Die Regelung zur erstmaligen Teilnahme spätestens im zwölften Fachsemester ist mit Wirkung zum 01.01.2016 weggefallen. Damit besteht hinsichtlich der erstmaligen Teilnahme außerhalb des Freiversuchs (siehe unten) keine zeitliche Begrenzung mehr.
An dieser Stelle sei vor überlangen Studienzeiten gewarnt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bewerber, die eine hohe Semesterzahl aufzuweisen haben, bei der Prüfung nicht die besten Ergebnisse erzielen. Das gesamte Examenswissen lässt sich nicht über längere Zeit hinweg präsent halten.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internetangebot des Landesjustizprüfungsamtes; insbesondere finden Sie dort die genauen Termine und Anmeldefristen sowie das erforderliche Anmeldeformular; Sie erfahren dort auch, welche Unterlagen Sie für die Anmeldung benötigen. Bei Unklarheiten hierzu wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner des Landesjustizprüfungsamtes.
Für die Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist der auf Campo bereitgestellte Nachweise über das Bestehen der Übungen für Fortgeschrittene und der Pflichsprachausbildung zu verwenden. Sie können die Bescheinigung in Campo unter der Startseite >> Mein Studium >> Leistungen im unteren Abschnitt „Bescheinigungen (ggfs. die Seite nach unten scrollen) >> FAU Bescheinigung Übungen für Fortgeschrittene (Jura) [PDF] finden.
Die Erste Juristische Staatsprüfung kann nur einmal wiederholt werden (dies gilt sowohl im Falle des Bestehens als auch im Falle des Nichtbestehens). Der sog. Freiversuch gem. § 37 JAPO macht hiervon dahingehend eine Ausnahme, dass im Falle des Nichtbestehens die Prüfung als nicht abgelegt gilt, also weiter die „normalen“ zwei Versuche zur Verfügung stehen. Eine Frist zur Wiederholung bei nicht bestandener Prüfung gibt es nicht. Wer hingegen den Erstversuch erfolgreich abgelegt hat, aber seine Note verbessern möchte, darf dies gem. § 15 I 2 JAPO nur im nächsten oder übernächsten Examenstermin tun.
Voraussetzung für den Freiversuch ist, dass sich die Freiversuchskandidaten nach einem grundsätzlich ununterbrochenen Studium der Rechtswissenschaften spätestens im achten Fachsemester zur Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung anmelden. Ausnahmen gelten insbesondere für Beurlaubung (z. B. bei Auslandsstudium) sowie bei fachspezifischer Fremdsprachenausbildung.
Ausführliche Informationen zum Freiversuch finden Sie im Internetangebot des Landesjustizprüfungsamtes. Bei Unklarheiten hierzu wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner des Landesjustizprüfungsamtes.
Juristische Universitätsprüfung
Die Juristische Universitätsprüfung besteht je zur Hälfte aus der studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit, die im Seminar im Schwerpunktbereich angefertigt wird, und der mündlichen Universitätsprüfung. Jeder Teil geht in die Gesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung daher zu 15 % mit ein.
Bei Fragen zur Juristischen Universitätsprüfung wenden Sie sich bitte an str1-jup@fau.de.
Ablauf und Inhalt
Die das Schwerpunktbereichsstudium abschließende mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder in Gruppen bis zu fünf Prüflingen durchgeführt werden Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfling etwa zwanzig Minuten. Sie erstreckt sich auf die Pflichtfächer des jeweiligen Schwerpunktbereichs sowie die Rechtsgebiete der vom Prüfling im Wahlpflichtbereich gewählten Lehrveranstaltungen und kann im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Prüfung der ersten Juristischen Staatsprüfung, aber auch zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden.
Die Einteilung der Prüfungsgruppen wird zeitnah vor den Prüfungen (i. d. R. zeitgleich mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen juristischen Staatsprüfung) bekannt gegeben. Die Listen werden auf der Startseite des Fachbereichs Rechtswissenschaft (Aktuelles) sowie im Foyer des Juridicums veröffentlicht.
Zeitpunkt und Anmeldung
Die Anmeldung zu der mündlichen Universitätsprüfung erfolgt ab dem Wintersemester 2021/22 digital statt durch Einsendung eines schriftlichen Anmeldebogens an Prüfungsausschuss oder Prüfungsamt.
Zu diesem Zweck wurde der folgende StudOn Bereich erstellt:
https://www.studon.fau.de/crs3920915.html
Die Anmeldung erfolgt nach Beitritt zum entsprechenden Termin-„Kurs“ durch Eintragungen in eine tabellarische Datensammlung und Upload eines ausgefüllten PDF-Formulars. Alle Vorlagen und Informationen sind im entsprechenden Bereich zusammengestellt.
Bitte beachten Sie, dass Beitritt und Bearbeitung Ihrer Informationen nur während der Anmeldephasen möglich sind:
- Anmeldung zur mündlichen JUP im Wintersemester: spätestens während des dem Wunschtermin vorangehenden Sommersemesters; konkrete Frist entspricht der Anmeldephase für die Erste Juristische Staatsprüfung (einsehbar auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes unter: https://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungsamt/erste-juristische-staatspruefung/)
- Anmeldung zur mündlichen JUP im Sommersemester: spätestens während des vorangehenden Wintersemesters; konkrete Frist entspricht der Anmeldephase für die Erste Juristische Staatsprüfung (einsehbar auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes unter: https://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungsamt/erste-juristische-staatspruefung/)
Man kann sich entweder für den gleichen Prüfungstermin, in dem man auch die Staatsprüfung absolviert, anmelden oder aber auch die mündliche Universitätsprüfung erst zu einem späteren Zeitpunkt ablegen. Das Immatrikulationserfordernis besteht fort bis zu dem Semester, in dem die mündliche Universitätsprüfung abgelegt wird. Die mündliche Universitätsprüfung ist spätestens im 13. Semester abzulegen, sonst gilt sie als abgelegt und wird mit 0 Punkten bewertet.
Zur mündlichen Prüfung wird aktuell zugelassen, wer zur mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung zugelassen ist und ein ordnungsgemäßes Schwerpunktbereichsstudium nachweisen kann.
Ab dem 13. Semester entfällt die Zulassung zum mündlichen Staatsexamen als Voraussetzung für die mündliche Universitätsprüfung; die Anmeldung kann also dann auch ohne gleichzeitige Anmeldung zum Staatsexamen erfolgen. Außerdem darf man an der Mündlichen Universitätsprüfung auch ohne Zulassung zur Mündlichen Staatsprüfung teilnehmen, wenn man sowohl an der Ersten Juristischen Staatsprüfung, als auch an der Mündlichen Universitätsprüfung im Freiversuch teilnimmt.
Wiederholungsmöglichkeit
Die mündliche Universitätsprüfung kann, wie auch das Seminar im Schwerpunktbereich, im Falle des Nichtbestehens, einmal wiederholt werden. Hierfür gibt es keine Frist!
Teilnehmer, die an der Juristischen Staatsprüfung im Freiversuch teilgenommen haben, können die mündliche Universitätsprüfung ein weiteres Mal wiederholen.
Eine Möglichkeit der Wiederholung zur Notenverbesserung bei bestandener mündlicher Universitätsprüfung gibt es grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt aber für die Teilnehmer, die an der Juristischen Staatsprüfung im Freiversuch teilgenommen haben und die Universitätsprüfung im Freiversuch bestanden haben. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Universitätsprüfung zur Notenverbesserung.
Immatrikulationserfordernis für die mündliche Juristische Universitätsprüfung
Abweichend von der Handhabung des Landesjustizprüfungsamtes für den mündlichen Teil der Staatsprüfung geht die Zentrale Universitätsverwaltung (Prüfungsamt und Studierendenverwaltung) davon aus, dass Studierende der Rechtswissenschaft in dem Semester, in dem sie den mündlichen Teil der Universitätsprüfung ablegen grundsätzlich (Ausnahmen: Versuch zur Notenverbesserung, soweit möglich; Wiederholungsversuch, wenn die Prüfung nicht mit dem Freischuss abgelegt wurde) immatrikuliert sein müssen. Selbstverständlich können im entsprechenden Semester auch Leistungen der Universität (etwa Veranstaltungen zum Schwerpunktbereich, Examenskurse, simulierte mündliche Prüfungen) in Anspruch genommen werden.
Weiterimmatrikulation nach der Ersten Juristischen Prüfung
Bis zum Semester, in dem der mündliche Teil der Universitätsprüfung abgelegt wird, muss die Immatrikulation grundsätzlich fortbestehen (Ausnahmen: Versuch zur Notenverbesserung, soweit möglich; Wiederholungsversuch, wenn die Prüfung nicht mit dem Freischuss abgelegt wurde).
Für die Wiederholung der Staatsprüfung (Notenverbesserung und Wiederholung bei nicht bestandener Prüfung) ist keine Immatrikulation erforderlich.
Sind sowohl Erste Juristische Staatsprüfung als auch Juristische Universitätsprüfung bestanden worden, ist auf Antrag an die Studierendenverwaltung eine Weiterimmatrikulation möglich solange die Möglichkeit zur Notenverbesserung besteht.
Akademischer Grad Diplom-Jurist (Univ.)
Bei bestandener Erster Juristischer Prüfung wird dem Studierenden der akademische Grad „Diplom-Jurist (Univ.)“ beziehungsweise „Diplom-Juristin (Univ.)“ verliehen, wenn studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit und mündliche Prüfung mit mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) bewertet worden sind. Darüber wird von der Universität ein Zeugnis ausgestellt, das die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung und der Juristischen Universitätsprüfung sowie den Schwerpunktbereich ausweist.