Aufbau und Organisation des Studiums, Studienplan
Aufbau des Studiums (Studienpläne)
Zeitlich sind die nachfolgend dargestellten Veranstaltungen üblicherweise im folgenden Ablauf zu besuchen:
Im Grundstudium (1.-4. Semester) sind die Grundlagenfächer, die Grundkurse und Vorlesungen zu besuchen. Es sind dabei Abschlussklausuren in allen Fächern und die Zwischenprüfung zu absolvieren.
Im sich anschließenden Hauptstudium sollen im 5. und 6. Semester die Übungen für Fortgeschrittene („große Scheine“) absolviert werden. Parallel dazu beginnt im 5. Semester üblicherweise das Schwerpunktbereichsstudium, das mit der Juristischen Universitätsprüfung endet.
Das 7. und 8. Semester dienen – neben dem Schwerpunktbereichsstudium – vor allem der Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung, d. h. es müssen vor allem das Anfertigen von Klausuren geübt und der examensrelevante Stoff wiederholt und vertieft werden.
Details hierzu finden Sie in den Studienplänen:
Studienpläne für Studienbeginn im Wintersemester
Die Studienpläne für einen Studienbeginn im Wintersemester finden Sie hier.
Studienpläne für Studienbeginn im Sommersemester
Die Studienpläne für einen Studienbeginn im Sommersemester finden Sie hier.
Es wird dringend empfohlen, die vorgegebenen Studienpläne einzuhalten!
Ergänzungen zum in den Studienplänen ausgewiesenen Angebot
In der Anfangs- und Mittelphase des Studiums, in der Phase vor den Examensprüfungen und auch nach dem Examen bietet Ihnen der Fachbereich Rechtswissenschaft ein umfangreiches Programm an Unterstützungs- und Zusatzangeboten.
Eine Übersicht über alle Angebote, die Sie in Ihrem Studium unterstützen sollen, aber nicht zwingend im Studienplan vorgesehen sind, erhalten Sie hier.
Ordnungsgemäßes Studium / „Belegen“
Bei der Anmeldung zur Ersten Juristischen Prüfung muss versichert werden, dass ordnungsgemäß studiert wurde, d. h. es müssen jedes Semester eine angemessene Anzahl von Lehrveranstaltungen besucht werden. Einen Anhaltspunkt dafür, welche Veranstaltungen besucht werden sollen, bieten der Studienplan bzw. die Empfehlungen zum Aufbau des Studiums.
Belegen bedeutet, dass jedes Semester die Lehrveranstaltungen, die von dem Studierenden in diesem Semester besucht wurden, in das Belegblatt, das nach der Immatrikulation bzw. nach der Rückmeldung für das jeweilige Semester im Onlineportal mein campus verfügbar ist, einzutragen sind. Die Belegblätter sind dann aufzubewahren.
Soweit es bei der Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung Zweifel an der Versicherung des Studierenden gibt, ordnungsgemäß studiert zu haben, können die ausgefüllten Belegblätter als Nachweis für ein ordnungsgemäßes Studium herangezogen werden.
Es müssen die in § 18 Abs. 2 JAPO genannten Pflichtfächer, sonstige juristische Fächer, sowie ein vom Studierenden zu wählender Schwerpunktbereich belegt worden sein. Weiter sind vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaften und Wiederholungs- bzw. Vertiefungsveranstaltungen zur Examensvorbereitung zu besuchen. Inhalt des Studiums sind ferner die Veranstaltungen zum Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 24 Abs. 2 JAPO, zur Vermittlung der Bezüge zur rechtsprechenden, verwaltenden und rechtsberatenden Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen (§ 2 Satz 1 JAPO)). Der Besuch nichtjuristischer, insbesondere wirtschaftswissenschaftlicher Lehrveranstaltungen wird empfohlen.
In jedem Semester muss eine angemessene Zahl juristischer Lehrveranstaltungen (mind. 8 Semesterwochenstunden) belegt werden (§ 23 Abs. 1 JAPO). Dazu zählt auch die Teilnahme an einem Seminar, an einem Examinatorium und am Examensklausurenkurs. Die vorlesungsbegleitenden propädeutischen Übungen zählen allerdings nicht dazu.
Die juristischen Vorlesungen, deren Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist, können ausschließlich beim Fachbereich Rechtswissenschaft der Rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät belegt werden. Durch etwa gleichlautende Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Nürnberg können diese Vorlesungen nicht ersetzt werden.