Nichtberücksichtigung des Sommersemesters 2020 für die Juristische Universitätsprüfung
Das Bayerische Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Kultur hat für Regelstudienzeiten und Prüfungsfristen an den Universitäten entscheiden, dass das Sommersemester 2020 wegen der COVID 19-Pandemie unberücksichtigt bleiben soll (https://stmwk.bayern.de/ministerium/meldung/6489/zunaechst-digital-vorlesungsbetrieb-startet-bei-allen-hochschulen-am-20-april-2020.html).
Entsprechend hat das Landesjustizprüfungsamt entschieden, dass für den Freiversuch bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung nach § 37 Abs. 1 S. 1 JAPO das Sommersemester 2020 nicht gezählt wird (https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/ljpa/ejs/nichtanrechnung_des_sommersemesters_2020_-_freiversuch.pdf).
Der Prüfungsausschuss für die Juristische Universitätsprüfung hat diesen Vorgaben Folge geleistet und entschieden:
- Das Sommersemester 2020 zählt nicht für die Berechnung der 13 Fachsemester, nach denen zwingend der Erstversuch der mündlichen JUP abgelegt werden muss, §§ 6 Abs. 5 S. 2 iVm 15 Abs. 2 JUP Prüfungsordnung. Die Pflicht, sich erstmalig zur JUP zuzulassen, verschiebt sich demnach ab dem Sommersemester 2020 um ein Semester und die Meldung muss zum 14. Fachsemester erfolgen.
- Wer aber – unabhängig von der EJS – nach dem 13. Semester geprüft werden will, der kann sich entsprechend anmelden und wird nach § 6 Abs. 5 S. 2 JUP Prüfungsordnung auch ohne Zulassung zur und Bestehen der EJS zugelassen.
- Die Regelung gilt voraussichtlich bis zum Sommersemester 2023. Eine endgültige Regelung erfolgt in der Prüfungsordnung.