Nichtberücksichtigung des Sommersemesters 2020 für die Juristische Universitätsprüfung

Coronavirus SARS-CoV-2
Aktuelle Meldung in Zusammenhang mit Coronavirus SARS-CoV-2

Das Bayerische Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Kultur hat für Regelstudienzeiten und Prüfungsfristen an den Universitäten entscheiden, dass das Sommersemester 2020 wegen der COVID 19-Pandemie unberücksichtigt bleiben soll (https://stmwk.bayern.de/ministerium/meldung/6489/zunaechst-digital-vorlesungsbetrieb-startet-bei-allen-hochschulen-am-20-april-2020.html).

Entsprechend hat das Landesjustizprüfungsamt entschieden, dass für den Freiversuch bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung nach § 37 Abs. 1 S. 1 JAPO das Sommersemester 2020 nicht gezählt wird (https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/ljpa/ejs/nichtanrechnung_des_sommersemesters_2020_-_freiversuch.pdf).

Der Prüfungsausschuss für die Juristische Universitätsprüfung hat diesen Vorgaben Folge geleistet und entschieden:

  1. Das Sommersemester 2020 zählt nicht für die Berechnung der 13 Fachsemester, nach denen zwingend der Erstversuch der mündlichen JUP abgelegt werden muss, §§ 6 Abs. 5 S. 2 iVm 15 Abs. 2 JUP Prüfungsordnung. Die Pflicht, sich erstmalig zur JUP zuzulassen, verschiebt sich demnach ab dem Sommersemester 2020 um ein Semester und die Meldung muss zum 14. Fachsemester erfolgen.
  2. Wer aber – unabhängig von der EJS – nach dem 13. Semester geprüft werden will, der kann sich entsprechend anmelden und wird nach § 6 Abs. 5 S. 2 JUP Prüfungsordnung auch ohne Zulassung zur und Bestehen der EJS zugelassen.
  3. Die Regelung gilt voraussichtlich bis zum Sommersemester 2023. Eine endgültige Regelung erfolgt in der Prüfungsordnung.