Änderung der Studienpläne für Studierende mit Studienbeginn im/ab WS 2018/19
Für Studierende mit Studienbeginn ab dem WS 2018/19 hat sich die Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft geändert.
Überblick über die Neuerungen
Es gibt folgende Neuerungen:
- Ab sofort gibt es im 1. Semester eine Abschlussklausur im Fach Bürgerliches Recht – Allgemeiner Teil.
- Im 2. Semester umfasst die Vorlesung/Klausur Strafrecht II neben dem bisherigen Allgemeinen Teil II nun auch Delikte gegen die Person und Delikte gegen die Allgemeinheit I.
- Im 3. Semester hat die Vorlesung Strafrecht III nun folgende Themengebiete: Delikte gegen das Vermögen; Delikte gegen die Allgemeinheit II
- Im 4. Semester wird in den Vorlesungen Polizei- und Sicherheitsrecht und im Verwaltungsprozessrecht eine gemeinsame Abschlussklausur (VerwaltungsprozessR/Sicherheits- und Polizeirecht) gestellt werden. Die frühere Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil II und die dazu begleitende PÜ fallen weg.
Text der neuen Studienordnung
Den Text der neuen Studienordnungen können Sie im auf dieser Seite abrufen.
Hinweise für Studierende mit Studienbeginn vor dem 01.10.2018
In dem Zuge stellt der Fachbereich die Auswirkungen auf die Abschlussklausuren für die Studierenden klar, die vor dem WS 2018/19 das Studium an der FAU begonnen haben und nicht der Studienordnung in der Fassung vom 30.7.2018 unterfallen.
1. Abschlussklausur Verwaltungsprozessrecht und Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht
9 i.V.m. § 15 Abs. 4 StudO i.d.F. vom 30.7.2018 ist so zu verstehen, dass die Abschlussklausur Verwaltungsprozessrecht und Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht bereits ab dem Sommersemester 2019 für alle Studierenden der Rechtswissenschaft angeboten wird und dass demgemäß diese Abschlussklausur für die Zulassung zur Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht gem. § 9 Abs. 2 Ziff. 3b) StudO i.d.F. vom 30.7.2018 anerkannt wird. Für die Zulassung zur Übung für Fortgeschrittene sind, für alle Studierenden, im öffentlichen Recht 3 von 5 angebotenen (unterschiedlichen) Abschlussklausuren, die Zwischenprüfung im öffentlichen Recht und eine Abschlusshausarbeit (egal aus welchem Fach) zu bestehen.
2. Abschlussklausur BGB Allgemeiner Teil
Die Abschlussklausur BGB Allgemeiner Teil kann von den Studierenden, welche unter die Studienordnungen vor der StudO i.d.F. vom 30.7.2018 fallen, nicht mitgeschrieben werden. Dies liegt an der sich vom Öffentlichen Recht unterscheidenden Situation, dass im Zivilrecht eine Erhöhung der Prüfungsanforderungen von „3 aus 4“ auf „4 aus 5“ Abschlussklausuren für die Zulassung zur Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht erfolgt ist.
Für die Zulassung zur Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht sind, für die Studierenden mit Studienbeginn vor dem WS 2018/19, 3 von 4 der angebotenen (unterschiedlichen) Abschlussklausuren, die Zwischenprüfung im Bürgerlichen Recht und eine Abschlusshausarbeit (egal aus welchem Fach) zu bestehen.
Studierende mit Studienbeginn im/ab dem WS 2018/19 müssen, für die Zulassung zur Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, 4 der 5 angebotenen Abschlussklausuren, die Zwischenprüfung im Bürgerlichen Recht und eine Abschlusshausarbeit (egal aus welchem Fach) bestehen.
3. Für die Wiederholung von Abschluss- und Zwischenprüfungsklausuren im Strafrecht gelten folgende Maßgaben:
- Bis zum Ende des WS 19/20 werden alle alten Prüfungen nochmals angeboten (Strafrecht AT II im SS 2019, Strafrecht BT I im WS 2019/20). Zur Vorbereitung auf diese Klausuren dient die im Sommersemester angebotene Veranstaltung Strafrecht II.
- Danach können Studierende, die eine der Abschlussklausuren aus dem Strafrecht nicht bestanden haben, Klausuren wie folgt wiederholen:
- Strafrecht AT I wird durch Strafrecht I ersetzt.
- Strafrecht AT II wird durch Strafrecht II ersetzt.
- Strafrecht BT I wird durch Strafrecht II ersetzt.
- Die Klausur Strafrecht III gilt nur für Studierende mit Studienbeginn im/nach WS 2018/19.
- Bei der Wiederholung der Abschlussklausuren/Fortsetzung der Ausbildung im Strafrecht ist also eine beliebige Kombination der Abschlussklausuren des alten und des neuen Systems zulässig. Wichtig ist nur, dass Sie zwei unterschiedlich benannte Klausuren vorweisen können.